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Schlüsselzahlen

 

 a) Schlüsselzahlen der Europäischen Union

  01 Sehhilfe und/oder Augenschutz, wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert:
 
01.01 Brille
 01.02 Kontaktlinsen
 01.03 Schutzbrille

 02 Hörhilfe/Kommunikationshilfe

 03 Prothese/Orthese der Gliedmaßen

 05 Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen

 05.01 nur bei Tageslicht

 05.02 in einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts ...

 05.03 ohne Beifahrer/Sozius

 05.04 beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h

 05.05 nur mit Beifahrer

 05.06 ohne Anhänger

 05.07 nicht gültig auf Autobahnen

 10 Angepaßte Schaltung

 15 Angepaßte Kupplung

 20 Angepaßte Bremsmechanismen

 25 Angepaßte Beschleunigungsmechanismen

 30 Angepaßte kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen

 35 Angepaßte Bedienvorrichtungen

 40 Angepaßte Lenkung

 42 Angepaßte(r) Rückspiegel

 43 Angepaßter Fahrersitz

 44 Anpassungen des Kraftrades

 44.01 Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel

 44.02 (angepaßte) handbetätigte Bremse

 44.03 (angepaßte) fußbetätigte Bremse

 44.04 angepaßte Beschleunigungsmechanismen

 44.05 angepaßte Handschaltung und Handkupplung

 44.06 angepaßte Rückspiegel

 44.07 angepaßte Kontrolleinrichtungen

 44.08 Sitzhöhe muß im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig
 ermöglichen

 45 Kraftrad nur mit Beiwagen

 50 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer)

 51 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)

 55 Kombination von Anpassungen des Fahrzeuges

 70 Umtausch des Führerscheines Nummer .... ausgestellt durch ... (EU-Unterscheidungszeichen,
 im Falle eines Drittstaates UNECE Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates)

 71 Duplikat des Führerscheines Nummer ...
 (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE - Unterscheidungszeichen)

 72 Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 ccm und einer
 Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)

 73 Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)

 74 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1)

 75 Nur Fahrzeuge der Kategorie B mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)

 76 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1),
 die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern
 die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination12000 kg und die zulässige Gesamtmasse
 des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen (C1E)

 77 Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die
 einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
 a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg und die zulässige
 Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen und
 b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1 E)

 78 Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe

 79 Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Abs. 1 der Richtlinie91/439/EWG
 (Äquivalenzen zu bisherigen Fahrerlaubnisklassen ) den in Klammern angegebenen
 Spezifikationen entsprechen.

 79 (C1E > 12000 kg, L < 3)
 Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden
 Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und
 mehr als 12000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1
 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als
 12000 kg betragen kann (nicht durch C1 E abgedeckter Teil)
 Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.

 79 (S1 < 24/7500 kg)’
 Begrenzung der Klasse D auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder max. 7 500 kg
 zulässiger Gesamtmasse. Die Angabe S1 stehen in dieser Schlüsselung für die Anzahl der
 Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.

 b) nationale Schlüsselzahlen

 104 Muß ein gültiges ärztliches Attest mitführen

 171 Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von
 nicht mehr als 7 500 kg, jedoch ohne Fahrgäste

 172 Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste

 173 Klasse C1E, gültig auch zum Mitführen von zulassungsfreien Anhängern bei einer Gesamtzugmasse über 12000 kg

 174 Klasse L - gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten
 Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen
 mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen
 aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
 geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des
 ziehenden Fahrzeuges mehr als 25 km/h beträgt, die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit
 von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

 175 Klasse L - auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten
 Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen
 mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm

 176 Fahrerlaubnis bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres auf Fahrten im Rahmen des
 Ausbildungsverhältnisses beschränkt

 178 Klasse L auch gültig im Umfang der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung.

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