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Neuerungen 2021

Neuerungen 2021

B197

Automatikregelung: Schlüsselzahl B197

Ab April 2021 besteht die Möglichkeit bei der Klasse B die Ausbildung und Prüfung
auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe abzulegen.

Um anschließend auch Fahrzeuge mit Schaltgetriebe fahren zu dürfen, müssen lediglich
innerhalb der normalen Ausbildung mindestens 10 Schaltstunden absolviert werden und
anschließend eine 15 minütige Testfahrt mit dem Fahrlehrer gemacht werden.

Dieses ist nicht nur in Deutschland gültig, sondern auch im Ausland!

(Nähere Informationen in der Fahrschule)

 

Neuerungen 2020

B196

Ab Januar 2020 besteht die Möglichkeit mit der Klasse B unter besimmten Voraussetzungen
auch Motorräder bis 125 ccm der Klasse A1 fahren zu dürfen.

Voraussetzungen:

Um ein Kraftrad der Klasse A1 führen zu dürfen, müssen Interessierte

  • seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnisklasse B besitzen,
  • das Mindestalter von 25 Jahren erreicht haben und
  • eine theoretische und praktische Schulung im Umfang von mindestens 13,5  Zeitstunden
    (9 Unterrichtseinheiten zu 90 Minuten) absolviert haben,  deren erfolgreicher Abschluss von einer Fahrlehrerin/einem Fahrlehrer  bestätigt wurde.

Die Berechtigung wird durch die Eintragung der Schlüsselzahl 196 im Führerschein dokumentiert.

Nach Eintragung der Schlüsselzahl 196 im Führerschein dürfen dann Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer  Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt, geführt werden.

Mit der Eintragung dieser Schlüsselzahl wird jedoch keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben, sodass mit dieser Berechtigung z. B. die Erweiterung auf die Klasse A2 nach § 15 Absatz 3 FeV (Stufenführerschein) nicht möglich ist. Auch ist sichergestellt, dass mit  dieser Berechtigung Leichtkrafträder im Ausland nicht geführt werden  dürfen.

 

AM 15

Im Februar 2020 wurde das Mindestalter für den “Rollerführerschein” auf 15 Jahre gesenkt.

Das heißt, ab 15 Jahren darf man dann die Klasse AM erwerben, womit man dann Krafträder bis 45 km/h
führen darf.

(Bis zum 16 Geburtstag nur in Deutschland)

 

 

 

Am 19.01.2013 tritt ein neues Führerscheinrecht in Kraft!

Hier einige Vorabinformationen über die PKW und Motorradklassen:

(Diese Informationen sind unverbindlich, da einiges noch geändert werden kann,
außerdem erheben sie keine Anspruch auf Vollständigkeit, da ich versucht habe,
den Gesetzestext in allgemein verständliche Form abzuwandeln!)

Klasse B / B96:

Die Anhängerregelung wird wesentlich vereinfacht.
Ab 19.01.2013 ist  beim Mitführen eines Anhängers nur noch die zul. Gesamtmasse der  Fahrzeugkombination wichtig: Bis 3.500 kg zul. Gesamtmasse der  Kombination genügt ohne weitere Voraussetzung eine Fahrerlaubnis der  Klasse B.
Über 3.500 kg bis 4.250 kg ist eine Fahrerschulung in der Fahrschule zu  absolvieren, die im Führerschein durch die Schlüsselzahl 96
dokumentiert wird.
Daher der Name “B96

Näheres zu den Anhängerklassen siehe unten!

Klasse BE:

Für Pkw mit Anhänger, die nicht unter die Klasse B fallen (Klasse BE),  wird die zulässige Gesamtmasse des Anhängers auf 3.500 kg begrenzt.
Für die Ausbildung zur Klasse BE muß die “Schulkombination” über 4250 kg zul. Gesamtmasse haben.

Klasse AM:

 

Die Klasse AM wurde neu für Kleinkrafträder eingeführt. Sie umfaßt zwei-  und dreirädrige Kleinkrafträder, jeweils mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 50 ccm Hubraum, sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis 4 kW Leistung.(ehemals Klasse S)
Das Mindestalter für den Erwerb der Klasse AM wird auf 16 Jahre festgelegt; die zwischenzeitlich angedachte Absenkung auf  15 Jahre wurde aus Gründen der Verkehrssicherheit verworfen.

Änderung 2020: AM15 wird für verschiedene Bundesländer eingeführt (u.a. NRW)
Änderung 2021: AM15 wird auf ganz Deutschland ausgeweitet

Klasse A1:

 

Die bisherige Definition (Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125  cm³ und eine Motorleistung von nicht mehr als 11 kW/15 PS) wird ergänzt.
Künftig muß auch ein Verhältnis von Leistung / Gewicht von höchstes 0,1 kW/kg eingehalten werden.
Die 80 km/h- Begrenzung für 16- und 17-Jährige im Inland entfällt.
Dazu kommen Dreirädrige Kraftfahrzeuge (Trikes) mit einer Leistung von bis zu 15 kW

Klasse A2:

 

Die Klasse A2 ersetzt die frühere Klasse A / beschränkt und ist angehoben worden auf Krafträder mit
einer Motorleistung von bis zu 35 kW (48 PS) und einem Verhältnis von Leistung / Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg.
Bei Leistungsreduzierten Krafträdern darf diese nicht von Krafträdern über 70 kW stammen!

Klasse A:

 

Hier ändert sich eigentlich nichts (diese Klasse ist ja schon “offen”),
nur das Mindestalter für den Direkterwerb wird auf 24 Jahre herabgesetzt.
Dazu kommen Dreirädrige Kraftfahrzeuge (Trikes) mit einer Leistung von mehr als 15 kW

Allgemein:

Während nach dem derzeit geltenden Recht eine Fahrerlaubnis der Klasse B für dreirädrige Krafträder ausreichend war,
schreibt die Neuregelung für das Führen von Trikes ab dem 19.01.2013 eine Fahrerlaubnis der Klasse A vor.
Das Mindestalter hierfür wird auf 21 Jahren angehoben.
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wird, dürfen weiterhin Trikes führen.

Neu eingeführt in 2017 wurde die Schlüsselzahl im Führerschein 194. Damit gilt:

Klasse B berechtigt im Inland:

a) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A1

b) nach Vollendung des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A

Für die Motorradklassen wurde der Stufenführerschein eingeführt, d.h. wer nach 2- jährigem Vorbesitz einer Klasse ein größeres Kraftrad fahren will, kann ganz einfach mit einer praktischen Prüfung auf die nächsthöhere Klasse aufsteigen.

Näheres zu den Motorradklassen siehe unten!
 

- Führerscheine, die nach dem 19.01.2013 erworben werden, sind nicht mehr unbegrenzt gültig,
sondern gelten nur noch 15 Jahre
  danach müssen sie umgetauscht werden!
  Der Umtausch ist nur ein Verwaltungsakt, er ist (noch!?) nicht mit einer erneuten Ausbildung
  oder Ärztlichen Untersuchung verknüpft!

Es wird bis jetzt lediglich ein aktuelles Passbild gefordert (Damit Opa und Oma nicht mehr mit Jugendbildern fahren)  :-)

Alle Angaben sind ohne Gewähr!!!

Die neuen Anhängerregelungen ab 19.01.2013
(gelten auch für “Alt- Führerscheine)
Die Gewichte beziehen sich immer auf die maximale zulässige Gesamtmasse!
Angaben darüber finden sie im Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil 1

Klasse B
3500 kg         750 kg

Klasse B96
zul. Gesamtmasse des gesamten Zuges 4250 kg

Sinnbild-pkw-m-anh
Sinnbild-pkw-m-anh

oder
Klasse B
zul. Gesamtmasse des gesamten Zuges 3500 kg

Klasse BE
3500 kg             3500 kg

Sinnbild-pkw-m-anh
Sinnbild-pkw-m-anh

Darstellung des Motorrad- Stufenführerscheins

 

Kein Stufenführerschein!

 

AM

15 Jahre

Direkteinstieg in jeder Klasse möglich, dann aber nur mit theoretischer und
praktischer Ausbildung und Prüfung

1. Stufe

 

 

A1

16 Jahre

2. Stufe

Aufstieg nach 2-jährigem Vorbesitz der Klasse  A1 nur mit verkürzter
(40 min.) praktischer Prüfung
(keine theoretische Ausbildung + Prüfung
keine Sonderfahrten!)

18 Jahre

A2

18 Jahre

3. Stufe

Aufstieg nach 2-jährigem Vorbesitz der Klasse  A2 nur mit verkürzter
(40 min.) praktischer Prüfung
(keine theoretische Ausbildung + Prüfung!)
keine Sonderfahrten!)

20 Jahre

A

24 Jahre

Ein Aufstieg ist nur in Stufen möglich. Die Klasse A2 kann nicht “übersprungen” werden!

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